§ 9 FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 9 FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen | |
(Text alte Fassung) Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im Sinne von § 499 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält. | (Text neue Fassung) Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält. |