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Änderung § 9 FernUSG vom 13.06.2014

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§ 9 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 9 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen


(Text alte Fassung)

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält.

(Text neue Fassung)

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(heute geltende Fassung) 

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