Änderung § 15 KHG vom 01.01.2016

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§ 15 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 15 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229

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§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Beteiligung an Schließungskosten


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1 Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinbaren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozialleistungsträger an den Kosten der Schließung eines Krankenhauses beteiligen. 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung können sich an der Vereinbarung beteiligen. 3 Hierbei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Schließung bereits nach den §§ 12 bis 14 gefördert wird. 4 Eine Vereinbarung nach Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der Krankenhausträger auf Grund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus gewährt worden sind.




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