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Synopse aller Änderungen des KHG am 16.05.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2023 durch Artikel 1b des SGBVStUPDÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsatz
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Definition von Krankenhausstandorten
    § 3 Anwendungsbereich
    § 4
    § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen
    § 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
    § 6a (weggefallen)
    § 7 Mitwirkung der Beteiligten
2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung
    § 8 Voraussetzungen der Förderung
    § 9 Fördertatbestände
    § 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
    § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
    § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
    § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
    § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
    § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
    § 14a Krankenhauszukunftsfonds
    § 14b Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung und Begleitforschung für die digitale Transformation im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds
    § 15 Beteiligung an Schließungskosten
3. Abschnitt Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
    § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
    § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung
    § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten
    § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung
    § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik
    § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
    § 18 Pflegesatzverfahren
    § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung
    § 18b (aufgehoben)
    § 19 Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen
    § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
4. Abschnitt Sonderregelungen
    § 21 Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
    § 21a Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2
    § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
    § 23 Verordnungsermächtigung
    § 24 Überprüfung der Auswirkungen
    § 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung und von der Prüfung von Strukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung
    § 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
    § 26a Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
    § 26b Kostentragung für durch den Bund beschaffte Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir
    § 26c Kostenerstattung für durch den Bund beschaffte Produkte
    § 26d Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
    § 26e Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
    § 26f Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom
5. Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 27 Zuständigkeitsregelung
    § 28 Auskunftspflicht und Statistik
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Darlehen aus Bundesmitteln
    § 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus
    § 32 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung
    § 33 Aufsicht über den Beliehenen
    § 34 Rückgriff
    § 35 Finanzierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 (neu)




§ 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus


vorherige Änderung

 


1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterstützt und berät das Bundesministerium für Gesundheit nach dessen Weisung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hinsichtlich der Krankenhausversorgung und -finanzierung, insbesondere durch die Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen, soweit nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Auswertungen auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übermitteln; es setzt die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 über die Art der Unterstützungsleistungen des Instituts in Kenntnis. 3 Die Aufwendungen des Instituts werden durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.