§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 10 Anforderungen an die Verarbeitung von Enteneiern | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Wer Enteneier verarbeitet oder Lebensmittel unter Verwendung von Enteneiern herstellt, hat sicherzustellen, dass die Eier oder die Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen wurden. |