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Änderung § 9 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

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§ 9 Rückstellproben


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer eine Gaststätte oder eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung betreibt, ist verpflichtet, von allen Lebensmitteln, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und anschließend nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind und die eine Menge von 30 Portionen übersteigen, Rückstellproben bei einer Temperatur von maximal + 4 Grad C für den Zeitraum von 96 Stunden vom Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher an aufzubewahren. Die Proben sind mit dem Datum und der Stunde des Herstellungszeitpunktes zu kennzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.