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Synopse aller Änderungen der RSV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 der 1. RSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
RSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2657
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inhalt, Eckregelsatz


(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.

(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | Abteilung 01
(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
zu einem Anteil von | 96 vom Hundert,

2. | Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von | 89 vom Hundert,

3. | Abteilung 04
(Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe)

zu einem Anteil von | 8 vom Hundert,

4. | Abteilung 05
(Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte
und
Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung)

zu einem Anteil von | 87 vom Hundert,

5. | Abteilung 06
(Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von | 64 vom Hundert,

6. | Abteilung 07
(Verkehr)
zu einem Anteil von | 37 vom Hundert,

7. | Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von | 64 vom Hundert,

8. | Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
zu einem Anteil von | 42 vom Hundert,

9. | Abteilung 11
(Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von | 30 vom Hundert,

10. | Abteilung 12
(Andere Waren und Dienstleistungen)
zu einem Anteil von | 65 vom Hundert.

(Text neue Fassung)


1. | Abteilungen 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren und Ähnliches)

zu einem Anteil von | 96 vom Hundert,

2. | Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von | 100 vom Hundert,

3. | Abteilung 04
(Wohnen, Energie,
Wohnungsinstandhaltung)

zu einem Anteil von | 8 vom Hundert,

4. | Abteilung 05
(Innenausstattung,
Haushaltsgeräte
und
-gegenstände)

zu einem Anteil von | 91 vom Hundert,

5. | Abteilung 06
(Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von | 71 vom Hundert,

6. | Abteilung 07
(Verkehr)
zu einem Anteil von | 26 vom Hundert,

7. | Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von | 75 vom Hundert,

8. | Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung
und
Kultur)
zu einem Anteil von | 55 vom Hundert,

9. | Abteilung 11
(Beherbergungs- und
Gaststättenleistungen)

zu einem Anteil von | 29 vom Hundert,

10. | Abteilung 12
(Andere Waren und
Dienstleistungen)

zu einem Anteil von | 67 vom Hundert.


(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.

(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Aufbau der Regelsätze


(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.

(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen

1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert,

2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert

des Eckregelsatzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.



(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(4)
Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

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§ 5 Festsetzung zum 1. Januar 2005




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Festsetzung der Regelsätze nach dieser Verordnung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2005. Grundlage sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.



 
vorherige Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), außer Kraft.