Änderung § 10 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.02.2009

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 92 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind mittelbare Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt sind Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde ist für die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 



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