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§ 4 - Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung (TierarztHAusbV)

V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse über das Gesundheits- und Veterinärwesen, die tierärztliche Praxis und Klinik,

2.
Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Maßnahmen der Praxishygiene,

4.
Anwenden und Pflegen medizinisch-technischer Geräte und Instrumente,

5.
Umgehen mit Klienten und Patienten,

6.
Sofortmaßnahmen bei Notfällen,

7.
Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Tierarztes,

8.
Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der Qualitätssicherung,

9.
Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,

10.
Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und Grundkenntnissen über Krankheiten von Tieren,

11.
Vergleichende Anatomie, Physiologie und Pathologie,

12.
Prävention und Prophylaxe,

13.
Organisieren von Verwaltungs- und Praxisabläufen einschließlich Textverarbeitung,

14.
Durchführen des Abrechnungswesens.



 

Zitierungen von § 4 TierarztHAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierarztHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierarztHAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierarztHAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...