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§ 5 - Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen (2. AnlLuftVO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 5 Lichtsignale



(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:

1.
Grünes Dauersignal: Landung freigegeben;

2.
Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen, anderes Luftfahrzeug hat Vorflug;

3.
Grünes Blinksignal: Zwecks Landung zurückkehren oder Anflug fortsetzen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);

4.
Rotes Blinksignal: Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar;

5.
Weißes Blinksignal: Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);

6.
Rote Feuerwerkskörper: Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht landen.

(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:

1.
Grünes Dauersignal: Start freigegeben;

2.
Rotes Dauersignal: Halt;

3.
Grünes Blinksignal: Rollerlaubnis erteilt;

4.
Rotes Blinksignal: Benutzte Landefläche freimachen;

5.
Weißes Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren.

(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 1, hat der diese wie folgt zu bestätigen:

1.
Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betätigung der Querruder, es sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur Landung;

2.
zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.

(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:

1.
Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder Seitenruder;

2.
zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.

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