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Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen (2. AnlLuftVO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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1. Not- und Dringlichkeitssignale

§ 1 Wahl der anzuwendenden Signale



Der Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Notlage jedes verfügbare Mittel benutzen, um sich bemerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe herbeizurufen.


§ 2 Notsignale



Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, daß schwere und unmittelbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe angefordert wird:

1.
Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe SOS (•••---••• des Morsealphabets) besteht;

2.
ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem gesprochenen Wort "MAYDAY" besteht;

3.
einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rotleuchtende Raketen oder Leuchtkugeln;

4.
ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.


§ 3 Dringlichkeitssignale



(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige Hilfeleistung erfordert:

1.
Wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer;

2.
wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, daß sie nicht mit Positionslichtern, die als Blinklichter eingerichtet sind, verwechselt werden können.

(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Wasserfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder über Personen an Bord oder in Sicht abzugeben hat:

1.
Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe XXX (-••--••--••-) besteht;

2.
ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus dem gesprochenen Wort "PANPAN" besteht.


2. Warnsignale

§ 4



(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in einem Gefahrengebiet, insbesondere an einem Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet, oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.

(2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen.




3. Signale für den Flugplatzverkehr

§ 5 Lichtsignale



(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:

1.
Grünes Dauersignal: Landung freigegeben;

2.
Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen, anderes Luftfahrzeug hat Vorflug;

3.
Grünes Blinksignal: Zwecks Landung zurückkehren oder Anflug fortsetzen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);

4.
Rotes Blinksignal: Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar;

5.
Weißes Blinksignal: Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);

6.
Rote Feuerwerkskörper: Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht landen.

(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:

1.
Grünes Dauersignal: Start freigegeben;

2.
Rotes Dauersignal: Halt;

3.
Grünes Blinksignal: Rollerlaubnis erteilt;

4.
Rotes Blinksignal: Benutzte Landefläche freimachen;

5.
Weißes Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren.

(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 1, hat der diese wie folgt zu bestätigen:

1.
Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betätigung der Querruder, es sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur Landung;

2.
zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.

(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:

1.
Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder Seitenruder;

2.
zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.


§ 6 Bodensignale



1.
Landeverbot

Signal:

Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diagonalstreifen.

Signal "Landeverbot" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
Bedeutung:

Landeverbot für längere Zeit.

2.
Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung

Signal:

Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonalstreifen.

Signal "Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
Bedeutung:

Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht geboten.

3.
Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen

a)
Signal:

Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel.

Signal "Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Zum Starten, Landen und Rollen dürfen nur Start- und Landebahnen und Rollbahnen benutzt werden.

b)
Signal:

Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel mit je einem schwarzen Streifen in den kreisförmigen Flächenteilen, wobei die Streifen im rechten Winkel zur Längsachse der Fläche liegen.

Signal "Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Zum Starten und Landen dürfen nur die Start- und Landebahnen benutzt werden; Rollbewegungen sind nicht auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen beschränkt.

4.
Unbenutzbarkeit des Rollfeldes

Signal:

Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer oder anderer auffallender Farbe.

Signal "Unbenutzbarkeit des Rollfeldes" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
Bedeutung:

Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar.

5.
Anweisungen für Start und Landung

a)
Signal:

Ein weißes oder orangefarbenes "T" (Lande-T), das bei Nacht entweder beleuchtet oder durch weiße Lichter dargestellt ist.

Signal "Anweisungen für Start und Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Starts und Landungen sind parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen.

b)
Signal:

Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, auf der linken Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist und das bei Nacht, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der rechten Begrenzung angebrachte grüne Lichter und durch auf der linken Begrenzung angebrachte rote Lichter dargestellt ist.

Signal "Anweisungen für Start und Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Starts und Landungen sind in der Richtung auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders zeigt.

c)
Signal:

Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kontrollturm oder in dessen Nähe senkrecht angebracht ist.

Signal "Anweisungen für Start und Landung" (BGBl. I 1999 S. 600)


 
 
Bedeutung:

Angabe der Startrichtung, gerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose.

6.
Richtungsänderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung

Signal:

Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens waagerecht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in auffallender Farbe.

Signal "Richtungsänderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt.

6a.
Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge

Signal:

Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens in Start- und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts oder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppelkreuz von auffallender Farbe.

Signal "Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen für motorgetriebene Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt.

7.
Abgabe von Flugsicherungsmeldungen

Signal:

Der Buchstabe "C" in schwarz, auf einer senkrecht angebrachten gelben Tafel.

Signal "Abgabe von Flugsicherungsmeldungen" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben.

8.
Segelflugbetrieb

Signal:

Ein in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes weißes Doppelkreuz.

Signal "Segelflugbetrieb" (BGBl. I 1999 S. 601)


 
Bedeutung:

Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt.




§ 7 Zeichen des Einwinkers



(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugführern Zeichen durch den Einwinker mittels Signalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und Händen gegeben.

(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug

a)
bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,

b)
bei Drehflüglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.

(3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlaufenden Nummern angegeben. Das äußere Backbordtriebwerk hat die Nummer 1.

(4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von Hindernissen ist.

(5) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt sind:

Einwinkel (BGBl. I 2010 S. 12)
1. Einwinker!
Rechte Hand wird über Kopfhöhe angehoben, der
Einwinkstab zeigt dabei nach oben; linker Einwink-
stab zeigt nach unten und wird in Richtung Körper
bewegt.
Abstellposition (BGBl. I 2010 S. 12)
2. Bestimmen der Abstellposition!
Ausgestreckte Arme werden über den Kopf ange-
hoben, beide Einwinkstäbe zeigen dabei nach
oben.
nächsten Einwinker beachten (BGBl. I 2010 S. 12)
3. Zeichen des nächsten Einwinkers oder Anwei-
sungen der Flugplatz-/Rollkontrolle beachten!
Beide Arme zeigen nach oben; Arme werden seit-
lich nach außen bewegt und ausgestreckt. Ein-
winkstäbe zeigen dabei in Richtung des nächsten
Einwinkers oder in Richtung Rollfläche.
Geradeaus (BGBl. I 2010 S. 13)
4. Geradeaus!
Ausgestreckte Arme werden am Ellenbogen ange-
winkelt. Einwinkstäbe werden dabei von Brust- zu
Kopfhöhe auf und ab bewegt.
Nach links drehen (BGBl. I 2010 S. 13)
5a. Nach links drehen!
(vom Piloten aus gesehen)
Rechter Arm und Einwinkstab werden seitlich waa-
gerecht ausgestreckt, die linke Hand macht dabei
ein „Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
hin.
Nach rechts drehen (BGBl. I 2010 S. 13)
5b. Nach rechts drehen!
(vom Piloten aus gesehen)
Linker Arm und Einwinkstab werden seitlich waage-
recht ausgestreckt, die rechte Hand macht dabei
ein „Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
hin.
Normaler Halt (BGBl. I 2010 S. 13)
6a. Normaler Halt!
Beide Arme und Einwinkstäbe werden seitlich waa-
gerecht ausgestreckt und langsam über den Kopf
bewegt bis die Einwinkstäbe sich kreuzen.
Nothalt (BGBl. I 2010 S. 13)
6b. Nothalt!
Beide Arme und Einwinkstäbe werden abrupt über
den Kopf bewegt, die Einwinkstäbe werden dabei
gekreuzt.
Bremsen anziehen (BGBl. I 2010 S. 14)
7a. Bremsen anziehen!
Die Hand wird mit geöffneter Handfläche knapp
über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
die Hand zu einer Faust geschlossen. Die Bestäti-
gung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist
abzuwarten.
Bremsen lösen (BGBl. I 2010 S. 14)
7b. Bremsen lösen!
Die Hand ist zur Faust geschlossen und wird knapp
über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
die Handfläche geöffnet. Die Bestätigung der Flug-
besatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten.
Bremsklötze sind vorgelegt (BGBl. I 2010 S. 14)
8a. Bremsklötze sind vorgelegt!
Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
streckt. Einwinkstäbe in einer „stoßenden" Bewe-
gung nach innen führen, bis diese sich berühren.
Erhalt der Bestätigung der Flugbesatzung muss
sichergestellt sein.
Bremsklötze sind entfernt (BGBl. I 2010 S. 14)
8b. Bremsklötze sind entfernt!
Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
streckt. Einwinkstäbe mit einer „stoßenden" Bewe-
gung nach außen führen. Bremsklötze sind erst
nach Genehmigung der Flugbesatzung zu entfer-
nen.
Triebwerk(e) anlassen (BGBl. I 2010 S. 14)
9. Triebwerk(e) anlassen!
Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, der
Einwinkstab zeigt dabei nach oben; mit kreisenden
Bewegungen der Hand beginnen. Gleichzeitig wird
mit dem über Kopfhöhe angehobenen linken Arm
auf das anzulassende Triebwerk gezeigt.
Triebwerke abstellen (BGBl. I 2010 S. 15)
10. Triebwerke abstellen!
Arm und Einwinkstab werden vor dem Körper in
Schulterhöhe ausgestreckt; Hand und Einwinkstab
werden zum oberen Teil der linken Schulter bewegt
und mit einer schneidenden Bewegung des Ein-
winkstabes vor der Kehle zum oberen Teil der rech-
ten Schulter geführt.
Langsamer (BGBl. I 2010 S. 15)
11. Langsamer!
Beide Arme werden seitlich ausgestreckt; die Ein-
winkstäbe werden langsam zwischen Hüft- und
Kniehöhe auf und ab bewegt.
Triebwerkdrehzahl verringern (BGBl. I 2010 S. 15)
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite
verringern!
Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten
Einwinkstäben herab; dann entweder den rechten
oder linken Einwinkstab auf und ab bewegen, je
nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der
linken oder rechten Seite verringert werden soll.
Rückwärts (BGBl. I 2010 S. 15)
13. Rückwärts!
Beide Arme befinden sich in einer vorwärts rotieren-
den Bewegung vor dem Oberkörper. Zum Beenden
der Rückwärts-Bewegung sind die Zeichen 6a. oder
6b. zu verwenden.
Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeughecks nach Steuerbord (BGBl. I 2010 S. 15)
14a. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
hecks nach Steuerbord!
Linker Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
rechter Arm wird dabei aus der senkrechten Hal-
tung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
Armhaltung nach vorn bewegt.
Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeughecks nach Backbord (BGBl. I 2010 S. 16)
14b. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
hecks nach Backbord!
Rechter Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
linker Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung
über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
Armhaltung nach vorn bewegt.
Bestätigung/Alles klar (BGBl. I 2010 S. 16)
15. Bestätigung/Alles klar!
Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, Ein-
winkstab zeigt dabei nach oben oder Daumen zeigt
nach oben. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies.
Schweben (BGBl. I 2010 S. 16)
16. Schweben!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht ausgestreckt.
Steigen (BGBl. I 2010 S. 16)
17. Steigen!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht mit nach oben zeigenden Handflächen ausge-
streckt. Hände bewegen sich aufwärts; die Schnel-
ligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-
geschwindigkeit an.
Sinken (BGBl. I 2010 S. 16)
18. Sinken!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht mit nach unten zeigenden Handflächen aus-
gestreckt. Hände bewegen sich abwärts; die
Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
Sinkgeschwindigkeit an.
Horizontalbewegung nach links (BGBl. I 2010 S. 17)
19a. Horizontalbewegung nach links!
(vom Piloten aus gesehen)
Der rechte Arm wird seitlich waagerecht ausge-
streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
gleiche Richtung.
Horizontalbewegung nach rechts (BGBl. I 2010 S. 17)
19b. Horizontalbewegung nach rechts!
(vom Piloten aus gesehen)
Der linke Arm wird seitlich waagerecht ausge-
streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
gleiche Richtung.
Landen (BGBl. I 2010 S. 17)
20. Landen!
Beide Arme werden mit nach unten gerichteten
Einwinkstäben vor dem Körper gekreuzt.
Feuer (BGBl. I 2010 S. 17)
21. Feuer!
Rechter Einwinkstab wird in einer Achterbewegung
von der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt
der linke Einwinkstab auf den Brandherd.
Position halten/Warten (BGBl. I 2010 S. 17)
22. Position halten/Warten!
Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Ein-
winkstäben in einem 45 Grad Winkel seitlich ausge-
streckt. Warten bis das Luftfahrzeug für die nächste
Bewegung bereit ist.
Luftfahrzeug freigegeben (BGBl. I 2010 S. 18)
23. Luftfahrzeug freigegeben!
Mit rechter Hand und/oder Einwinkstab salutieren,
um das Luftfahrzeug freizugeben. Augenkontakt mit
der Flugbesatzung so lange beibehalten, bis das
Luftfahrzeug zu rollen beginnt.
Steuerung nicht bewegen (BGBl. I 2010 S. 18)
24. Steuerung nicht bewegen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm wird über dem Kopf ausgestreckt, da-
bei wird die Hand zur Faust geschlossen oder der
Einwinkstab waagerecht gehalten. Linker Arm ver-
bleibt seitlich des Knies.
Bodenstromversorgung anschließen (BGBl. I 2010 S. 18)
25. Bodenstromversorgung anschließen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
gehalten. Linke Hand wird waagerecht geöffnet,
die Fingerspitzen der rechten Hand werden in Rich-
tung der linken Handfläche bewegt und berühren
diese in Form eines „T". Bei Dunkelheit können
auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
„T" verwendet werden.
Bodenstromversorgung trennen (BGBl. I 2010 S. 18)
26. Bodenstromversorgung trennen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
gehalten. Die Fingerspitzen der rechten Hand be-
rühren die linke Handfläche in Form eines „T". Die
rechte Hand wird anschließend von der linken Hand
wegbewegt.
Die Bodenstromversorgung ist erst nach Genehmi-
gung des Piloten zu trennen. Bei Dunkelheit können
auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
„T" verwendet werden.
Negativ (BGBl. I 2010 S. 18)
27. Negativ!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm wird von der Schulter an waagerecht
nach außen gestreckt. Einwinkstab wird nach unten
gerichtet oder der Daumen zeigt nach unten. Linke
Hand verbleibt seitlich des Knies.
Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen (BGBl. I 2010 S. 19)
28. Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden waagerecht ausgestreckt, die
Hände werden auf die Ohren gelegt.
Öffnen/Schließen des Einstiegs (BGBl. I 2010 S. 19)
29. Öffnen/Schließen des Einstiegs!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm befindet sich an der Körperseite, der
linke Arm in einem 45 Grad Winkel über Kopfhöhe.
Rechter Arm wird in einer schwingenden Bewegung
zum oberen Teil der linken Schulter geführt.





§ 8 Zeichen des Luftfahrzeugführers



(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeugführer vom Führerraum des Luftfahrzeugs aus Zeichen mit den Armen und Händen gegeben. Die Zeichen müssen für den Einwinker klar erkennbar sein; wenn erforderlich, ist bei der Zeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe zu nehmen.

(2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch den Luftfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:

1.
a)
Bremsen sind angezogen!

Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden zur Faust geschlossen.

b)
Bremsen sind gelöst!

Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird geöffnet.

2.
a)
Bremsklötze vorlegen!

Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit den Handflächen nach außen vor dem Gesicht gekreuzt.

b)
Bremsklötze entfernen!

Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und mit den Handflächen nach außen seitlich ausgestreckt.

3.
Fertig zum Anlassen der Triebwerke!

Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand gibt die entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an.