(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:
- 1.
- Grünes Dauersignal: Landung freigegeben;
- 2.
- Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen, anderes Luftfahrzeug hat Vorflug;
- 3.
- Grünes Blinksignal: Zwecks Landung zurückkehren oder Anflug fortsetzen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);
- 4.
- Rotes Blinksignal: Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar;
- 5.
- Weißes Blinksignal: Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);
- 6.
- Rote Feuerwerkskörper: Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht landen.
(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:
- 1.
- Grünes Dauersignal: Start freigegeben;
- 2.
- Rotes Dauersignal: Halt;
- 3.
- Grünes Blinksignal: Rollerlaubnis erteilt;
- 4.
- Rotes Blinksignal: Benutzte Landefläche freimachen;
- 5.
- Weißes Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren.
(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 1, hat der diese wie folgt zu bestätigen:
- 1.
- Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betätigung der Querruder, es sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur Landung;
- 2.
- zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.
(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:
- 1.
- Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder Seitenruder;
- 2.
- zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.