Änderung § 17 RechKredV vom 22.07.2013

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§ 17 RechKredV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 17 RechKredV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 8 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)


(Text alte Fassung)

Im Posten "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) oder im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

Im Posten 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten 'Beteiligungen' (Aktivposten Nr. 7) oder im Posten 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.




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