§ 4 - Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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§ 4 Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 706 m.W.v. 18. April 2008

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Frühere Fassungen von § 4 SchSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 SchSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 6 SUG Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte (vom 01.12.2011)
... Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... „oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen" eingefügt. 4. In § 4 werden a) in der Überschrift das Wort „Regelungen" durch die ...


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