Änderung § 5 SchSG vom 18.04.2008

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§ 5 SchSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 SchSG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften


(Text alte Fassung)

(1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Schiffssicherheitsregelungen der Europäischen Gemeinschaften durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.

(2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Schiffssicherheitsregelungen der Europäischen Gemeinschaften auf die Einhaltung bestimmter Pflichten von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.

(2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften auf die Einhaltung bestimmter Pflichten von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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