§ 10 AtZüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 10 AtZüV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 75 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Text alte Fassung) § 10 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen. |