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Änderung § 10 AtZüV vom 01.07.2010

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§ 10 AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 10 AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag gestellt wurde, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den früher gültigen Regelungen behalten ihre Geltungsdauer, jedoch nicht länger als fünf Jahre. § 8 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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