AtZüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | AtZüV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 75 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 2 Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung § 3 Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 4 (aufgehoben) § 5 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten § 6 Verfahren § 7 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung § 8 Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung § 9 Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme | |
(Text alte Fassung) § 10 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 (aufgehoben) Schlußformel | |
§ 10 Übergangsregelung | § 10 (aufgehoben) |
Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen. |