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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 4 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 4 Registrierung von Betrieben



(1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine Registrierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Betriebe, die aufgrund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder fleischhygiene- oder geflügelfleischhygienerechtlicher Bestimmungen einer Zulassung oder Registrierung unterliegen, sowie für Betriebe des Einzelhandels einschließlich Gastronomie.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben bei der Herstellung, der Behandlung oder dem Inverkehrbringen von Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kollagen die Anforderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten.

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Zitierungen von § 4 KolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KolV Betriebseigene Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise
... § 3 Abs. 1 oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen in Betrieben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und ...
§ 12 KolV Übergangsregelung
... Tätigkeiten nach § 3 oder registrierungspflichtige Tätigkeiten nach § 4 ausüben, gelten als vorläufig zugelassen oder registriert. Die vorläufige Zulassung ...
Anlage KolV (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)