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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 5 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 5 Anforderungen



(1) Kollagen darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen von Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt werden. Kollagen darf nur unter Beachtung der Anforderungen des Kapitels 1 Nr. 3 der Anlage behandelt und in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Herstellung von Kollagen dürfen nur Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die den Anforderungen des Kapitels 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entsprechen.



 

Zitierungen von § 5 KolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KolV Straftaten
... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den ... herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Kollagen andere als dort genannte Ausgangserzeugnisse ...
§ 11 KolV Ordnungswidrigkeiten
... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den ...
Anlage KolV (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)