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§ 7 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 7 Begleitpapiere für die Beförderung von Kollagen und Ausgangserzeugnissen zur Kollagenherstellung



Wer Kollagen oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen befördert oder befördern lässt, muss diesen bei der Beförderung eine Bescheinigung beifügen, die

1.
im Falle des Kollagen den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie die Angabe "Kollagen zum Verzehr", das Datum der Herstellung und die Chargennummer tragen,

2.
im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von Kapitel 4 Abschnitt IX des Anhangs der Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/42/EG (ABl. EU Nr. L 260 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

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Zitierungen von § 7 KolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KolV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht vollständig durchführt oder 2. entgegen § 7 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...