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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 6 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 6 Betriebseigene Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise



Wer Kollagen in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen in Betrieben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung durchzuführen, bei denen im Falle von

1.
Kollagen die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage festgelegten Vorschriften über Nachweise und Endproduktkontrollen und

2.
Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der Anlage festgelegten Anforderungen an die Herkunft der Ausgangserzeugnisse

einzuhalten sind.



 

Zitierungen von § 6 KolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KolV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht ...
Anlage KolV (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)