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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 12 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 12 Übergangsregelung



Inhaber von Betrieben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 3 oder registrierungspflichtige Tätigkeiten nach § 4 ausüben, gelten als vorläufig zugelassen oder registriert. Die vorläufige Zulassung oder Registrierung erlischt,

1.
wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer endgültigen Zulassung oder Registrierung beantragt wird oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.