(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Fähnrich nach 21 Monaten,
- 5.
- zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
- 6.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
3Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden.
4Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(3) 1Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. 2Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678