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§ 24 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

3Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. 4Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) 1Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. 2Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 24 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung (vom 01.07.2011)
... und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. (5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes ...
§ 29 SLV Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (vom 01.07.2011)
... und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier. (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je ...
§ 31 SLV Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter (vom 01.07.2011)
... Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Vor der Beförderung zum ...
§ 35 SLV Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter (vom 01.07.2011)
... Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Vor der Beförderung zum ...
§ 41 SLV Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
... Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden. (3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden ...
§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)
... Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 51 SLV Übergangsvorschriften
... Einstellungen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... „(Offizieranwärter)" oder „(OA)"." 25. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: ... abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. (5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 4 WehrRÄndG 2011 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 ...


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