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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung (3. SLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 (Nr. 29); Geltung ab 01.07.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1



Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe zu § 5a eingefügt:

„§ 5a Dienstzeiterfordernisse".

b)
In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

c)
Die Angaben zu den §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst:

„§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung

§ 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen

§ 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten".

d)
Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:

„§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere

§ 39 (weggefallen)".

e)
In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

f)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" durch die Wörter „Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Ordnung der Laufbahnen

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden."

4.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden

1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder

2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

b)
Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.

6.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Dienstzeiterfordernisse

(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.

(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden ist. Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, erforderlich ist. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.

(3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit

1.
in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben;

2.
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;

3.
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine der folgenden Tätigkeiten erteilt worden ist:

a)
für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage,

b)
für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH,

c)
für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder

d)
für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet;

4.
einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zu berücksichtigen, höchstens jedoch ein Jahr; dies gilt auch, wenn Elternzeit oder Urlaub in mehreren Zeitabschnitten genommen wird; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.

Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt, die ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen, dass die Voraussetzungen vorliegen.

(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig."

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. *)

cc)
In Satz 5 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt. **)

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,

2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,

3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.

Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert."

8.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten

Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve" oder „d. R." weiterführen, wenn

1.
ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und

2.
sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." zu führen.

Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt der Zusatz nach Satz 1."

9.
In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet" gestrichen.

10.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden."

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Satzes 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen."

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Laufbahnen" die Wörter „der Fachunteroffiziere" eingefügt, werden die Wörter „, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr" gestrichen und wird in Nummer 1 die Angabe „25. Lebensjahr" durch die Angabe „30. Lebensjahr" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Laufbahn" die Wörter „der Fachunteroffiziere" und nach dem Wort „Orchesterinstrument" die Wörter „oder ein Instrument des Spielmannszuges" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)", „(Unteroffizieranwärter)" oder „(UA)"."

13.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter

(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.

Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.

(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden."

14.
In § 13 Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1" ersetzt.

15.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)", „(Unteroffizieranwärter)" oder „(UA)"."

16.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Lebensjahr" durch die Angabe „30. Lebensjahr" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)"."

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

18.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder einen Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „technischen" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Orthopädiemechaniker oder Orthopädiemechanikerin," sowie „Tiergesundheitsaufseherin oder Tiergesundheitsaufseher," gestrichen.

ccc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen" die Wörter „oder eine gleichwertige Qualifikation erworben" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung

1.
als Oberfeldwebel ein Jahr,

2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und

3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre."

c)
In den Absätzen 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1" ersetzt.

19.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt.

20.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)"."

21.
§ 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)"."

22.
In der Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

23.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizier-Anwärterin)", „(Reserveunteroffizier-Anwärter)" oder „(RUA)"; nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebel-Anwärterin)", „(Reservefeldwebel-Anwärter)" oder „(RFA)"."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 6" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten entsprechend. Für Verwendungen im Truppendienst der Marine gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 2 der Besitz des nautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt" treten kann. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

24.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Lebensjahr" durch die Angabe „30. Lebensjahr" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)"."

25.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden."

26.
Die §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst:

„§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung

(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung,

2.
Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für mindestens drei Jahre sowie

3.
erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.

(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. Es kann eingestellt werden

1.
als Hauptmann, wer

a)
die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht, oder

b)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

2.
als Major, wer

a)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht,

b)
die Befähigung zum Richteramt hat,

c)
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder

d)
den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,

3.
als Oberstleutnant, wer

a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und

b)
die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,

4.
als Oberst, wer

a)
die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und

b)
die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad Major.

(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 zulässig

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstellung als Oberleutnant,

2.
zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Hauptmann und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang,

3.
zum Oberst

a)
nach zehn Jahren seit Ernennung zum Hauptmann,

b)
nach sieben Jahren seit Einstellung als Major oder

c)
nach sechs Jahren seit Einstellung als Oberstleutnant.

§ 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen

(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1.
eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

2.
eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

3.
eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,

4.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

5.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,

6.
ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

7.
ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.

(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.

§ 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

(1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier eingestellt wird, und

2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.

Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,

2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung,

3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),

5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder

6.
einer Dienstreise.

(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden."

27.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind," gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,

2.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier."

28.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „25. Lebensjahr" durch die Angabe „30. Lebensjahr" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und".

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und sich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)", „(Sanitätsoffizier-Anwärter)" oder „(SanOA)"."

29.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden."

30.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung nachweist als

1.
Gebietsärztin oder Gebietsarzt,

2.
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,

3.
Fachapothekerin oder Fachapotheker oder

4.
Fachtierärztin oder Fachtierarzt.

Als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Amtstierärztin oder Amtstierarzt tätig war."

b)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Bildungs- und Zusatzvoraussetzungen geleistet worden sein. Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt können auch Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt werden. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulassen."

31.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Lebensjahr" durch die Angabe „30. Lebensjahr" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)" oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)" oder „(MilMusikOA)"."

32.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

33.
In § 37 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kapellmeisterexamen" die Wörter „oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung" eingefügt.

34.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.

(2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang erforderlich."

35.
§ 39 wird aufgehoben.

36.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)" oder „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,

2.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,

3.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier."

37.
In der Überschrift des Kapitels 4 Abschnitt 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

38.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie

1.
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder

2.
die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist.

Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizier-Anwärterin)" oder „(Reserveoffizier-Anwärter)" oder „(ROA)". § 40 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 02.07.2011

 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Wörter „Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

39.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Ausnahmen

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1.
das Höchstalter für die Einstellung,

2.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,

3.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und

4.
die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.

(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1."

40.
§ 47 wird aufgehoben.

41.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung entspricht. Ihre Zustimmung zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2016" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten."

42.
Der Soldatenlaufbahnverordnung wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 3) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere

(1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,

2.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,

3.
Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,

4.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,

5.
Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,

6.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.

(2) Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahnen der Fachunteroffiziere:

a)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,

b)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,

c)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,

d)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,

e)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,

f)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,

2.
Laufbahnen der Feldwebel:

a)
Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,

b)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,

c)
Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,

d)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,

e)
Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,

f)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,

g)
Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

h)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

i)
Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,

j)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.

(3) Die Laufbahngruppe der Offiziere umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes,

2.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes,

3.
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes,

4.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,

5.
Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes,

6.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,

7.
Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

8.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

9.
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,

10.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes."

---
*)
Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar
**)
Anm. d. Red.: die Änderung wurde in Satz 4 durchgeführt



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. SLVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SLVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 3. SLVÄndV
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c tritt am 2. Juli 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813
Bekanntmachung SLVNB
... 678), 4. den teils am 1. Juli 2011, teils am 2. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1095). (gesamter Text und ...