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Änderung § 18 SLV vom 01.07.2011

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§ 18 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 18 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Beförderung der Feldwebel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus.

(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. 2 Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus.

(2) 1 Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind

1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und

2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

vorherige Änderung

Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden.



2 Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)