§ 20 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 20 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel | |
(Text alte Fassung) Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung bis zur Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit dem Zusatz "Feldwebelanwärterin (FA)" oder "Feldwebelanwärter (FA)". | (Text neue Fassung) 1 Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. 2 Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Feldwebelanwärterin)', '(Feldwebelanwärter)' oder '(FA)'. |