Änderung § 45 SLV vom 01.07.2011

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§ 45 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 45 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung:

§ 8 Abs. 1 Nr. 1,

§ 11 Abs. 1 Nr. 1,

§ 13 Abs. 2,

§ 15 Abs. 1 Nr. 1,

§ 17 Abs. 3,

§ 23 Abs. 1 Nr. 1,

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2,

§ 30 Abs. 1 Nr. 1,

§ 34 Abs. 1 Nr. 1,

§ 40 Abs. 2 Nr. 1;

2. Mindestalter für die Zulassung:

§ 29 Abs. 1;

3.
Mindestdienstzeiten für die Beförderung:

§ 5 Abs. 4,

§ 12 Satz 2 Halbsatz 2,

§ 16 Abs. 1,

§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,

§ 24 Abs. 1 Satz 2,

§ 25,

§ 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,

§ 29 Abs. 3 Satz 1,

§ 31 Abs. 1 Satz 1,

§ 33,

§ 35 Abs. 1 Satz 1,

§ 36,

§ 37 Abs. 3,

§ 38 Abs. 3,

§ 39 Abs. 4,

§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2,

§ 42;

4.
Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder Beförderung:

§ 4 Abs. 2,

§ 5 Abs. 2;

5.
Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:

§ 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 4.

(2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1. das Höchstalter für die Einstellung,

2. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,

3. das
Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und

4. die
Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.

(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 



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