(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.
- bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
- 2.
- bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 3.
- bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
- 4.
- bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 5.
- bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
§ 21d GVG ... Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefallen, so ist bei der nächsten Wahl, die nach ... Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter. Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern ... Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsidiums maßgebende ... Zahl von Richtern zu wählen: 1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. ... 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter, 2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 ... 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter, 3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter. Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das Los ...
§ 21j GVG (vom 25.04.2006) ... Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des ... 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § ...
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866