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Änderung § 176 GVG vom 13.12.2019

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§ 176 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 176 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121

(Textabschnitt unverändert)

§ 176


(Text alte Fassung)

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) 1 An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. 2 Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.



 
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