§ 282 Einziehung
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 267,
§ 268,
§ 271 Abs. 2 und 3,
§ 273 oder
§ 276, dieser auch in Verbindung mit
§ 276a, oder nach
§ 279 bezieht, können eingezogen werden.
2In den Fällen des
§ 275, auch in Verbindung mit
§ 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Frühere Fassungen von § 282 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenVermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... und Erweiterter Verfall" gestrichen. j) In der Angabe zu § 282 werden die Wörter „Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und" gestrichen. ... Absatz 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt. 36. § 282 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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