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Artikel 1 - Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches



Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 43 wird die Angabe „- Vermögensstrafe -" gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.

c)
In der Angabe zum Siebenten Titel des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils werden die Wörter „Verfall und" gestrichen.

d)
Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen

§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen

§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

§ 74b Sicherungseinziehung

§ 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter

§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 75 Wirkung der Einziehung

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

§ 76a Selbständige Einziehung

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen".

e)
In der Angabe zu § 129b werden die Wörter „Erweiterter Verfall und" gestrichen.

f)
In der Angabe zu § 150 werden die Wörter „Erweiterter Verfall und" gestrichen.

g)
Die Angabe zu § 181c wird gestrichen.

h)
In der Angabe zu § 233b werden das Komma und die Wörter „Erweiterter Verfall" gestrichen.

i)
In der Angabe zu § 256 werden das Komma und die Wörter „Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall" gestrichen.

j)
In der Angabe zu § 282 werden die Wörter „Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und" gestrichen.

k)
In der Angabe zu § 286 werden die Wörter „Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und" gestrichen.

l)
Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:

§ 302 (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 338 wird wie folgt gefasst:

§ 338 (weggefallen)".

2.
In § 2 Absatz 5 wird das Wort „Verfall," gestrichen.

3.
In § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „der Verfall," gestrichen.

4.
§ 41 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Vermögensstrafe" gestrichen.

6.
§ 43a wird aufgehoben.

7.
§ 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt."

8.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „Satz 2" wird gestrichen.

9.
In § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „fünfzehn Jahre" das Komma und die Wörter „bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters" und nach dem Wort „übersteigen" das Semikolon und die Wörter „§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend" gestrichen.

10.
§ 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Vermögensstrafen," gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen."

12.
In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verfall," gestrichen.

13.
Der Siebente Titel des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils wird wie folgt gefasst:

„Siebenter Titel Einziehung


§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


 
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder

2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


 
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen


 
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,

2.
ihm das Erlangte

a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder

b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder

3.
das Erlangte auf ihn

a)
als Erbe übergegangen ist oder

b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder

2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


 
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


 
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes


 
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern


 
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen


 
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder

2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

§ 74b Sicherungseinziehung


 
(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn

1.
der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder

2.
die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.

(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn

1.
der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte

a)
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder

b)
den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder

2.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.

Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

§ 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern


 
(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung


 
(1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit

1.
die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und

2.
die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Absatz 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.

(5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter


 
Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder

5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


 
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,

2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder

3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.

Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 75 Wirkung der Einziehung


 
(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand

1.
dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder

2.
einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.

In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.

(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte

1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder

2.
das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.

(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes


 
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

§ 76a Selbständige Einziehung


 
(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Schriften und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:

a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,

b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,

d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2,

e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,

f)
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Absatz 1, 2 und 4,

2.
aus der Abgabenordnung:

a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,

b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,

3.
aus dem Asylgesetz:

a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,

b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:

a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,

b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,

6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,

8.
aus dem Waffengesetz:

a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,

b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen


 
(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht."

14.
In § 78 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

15.
In § 79 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verfall," gestrichen.

16.
In § 79a Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort „Geldstrafe" das Komma und das Wort „Verfall" gestrichen.

17.
In § 89a Absatz 6 werden das Semikolon und die Wörter „§ 73d ist anzuwenden" gestrichen.

18.
In § 101a Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2" durch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b" ersetzt.

19.
In § 109k Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2" durch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b" ersetzt.

20.
§ 129b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter Verfall und" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sind die §§ 73d und" durch die Angabe „ist §" ersetzt.

21.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter Verfall und" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

22.
In § 152a Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.

23.
In § 152b Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.

24.
§ 181c wird aufgehoben.

25.
§ 184b Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.

26.
In § 184d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

27.
§ 233b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Erweiterter Verfall" gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

28.
§ 244 Absatz 4 wird aufgehoben.

29.
§ 244a Absatz 3 wird aufgehoben.

30.
§ 256 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall" gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

31.
§ 260 Absatz 3 wird aufgehoben.

32.
§ 260a Absatz 3 wird aufgehoben.

33.
§ 261 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Verfall," gestrichen.

b)
Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

34.
§ 263 Absatz 7 wird aufgehoben.

35.
In § 263a Absatz 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.

36.
§ 282 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

37.
§ 286 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

38.
In § 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Einziehung" die Angabe „(§§ 74 bis 74f)" eingefügt.

39.
§ 302 wird aufgehoben.

40.
§ 338 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VermAbschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAbschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VermAbschRÄndG *)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
Artikel 1 52. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...