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Änderung § 89 StGB vom 22.09.2021

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§ 89 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.09.2021 geltenden Fassung
§ 89 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane


(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(Text alte Fassung)

(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.