| § 313 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung | § 313 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3 |
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(Textabschnitt unverändert) § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung | |
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | |
| (Text alte Fassung) (2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. |