Änderung § 313 StGB vom 15.01.2026

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§ 313 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung
§ 313 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3

(Textabschnitt unverändert)

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung


(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(Text alte Fassung)

(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.




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