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Artikel 2 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2026 StGB § 6, § 89c, § 126, § 129a, § 138, § 308, § 313, § 314, § 314a, § 321

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

2.
In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

3.
In § 126 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

4.
In § 129a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

5.
In § 138 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

6.
§ 308 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe „des Absatzes 2" wird durch die Angabe „der Absätze 2 und 3" ersetzt.

d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.

7.
In § 313 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4 bis 7" ersetzt.

8.
In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2, 4 und 5" ersetzt.

9.
§ 314a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 1 und 5" durch die Angabe „Absatz 1 und 6" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

bb)
In Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

10.
In § 321 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SprengGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
§ 6 StGB Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter (vom 15.01.2026)
... werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 1 G. v. 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 13 AgrarGeoSchRefG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 127 Absatz 1 Satz 2 ...