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Änderung § 314 StGB vom 15.01.2026
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| § 314 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung | § 314 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 314 Gemeingefährliche Vergiftung | |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. | |
| (Text alte Fassung) (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6165/al235087-0.htm
