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Änderung § 87a StGB vom 02.04.2026

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§ 87a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 87a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit


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(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.