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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (AgStrRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2026 StGB § 5, § 76a, § 87a (neu), § 89a, § 89b, § 89c, § 91, § 99, § 129a, § 138, § 310
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit". - b)
- Die Angabe zu den §§ 89a und 89b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat". - c)
- Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat".
- 2.
- § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe c wird die Angabe „hat, und" durch die Angabe „hat," ersetzt.
- b)
- Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2, wenn die Tat in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen wird oder diese außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch oder gegen einen Deutschen oder durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und".
- c)
- Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
- 3.
- § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,".
- 4.
- Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:
„§ 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt." - 5.
- § 89a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung". - b)
- Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
- 1.
- Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 3.
- erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
- 4.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
- 5.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 6.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 7.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
- 8.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
- 9.
- die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er- 1.
- eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
- 2.
- Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
- 3.
- Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
- 4.
- aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
- 5.
- in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll." - c)
- In Absatz 7 wird jeweils die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat" durch die Angabe „terroristischen Straftat" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:„(8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend."
- 6.
- § 89b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat". - b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „schweren staatsgefährdenden Gewalttat" durch die Angabe „terroristischen Straftat" ersetzt.
- 7.
- § 89c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:„(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.(2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,
- 1.
- öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
- 2.
- einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
- 3.
- eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
- 4.
- zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
- 5.
- eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,
(3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.(4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen." - b)
- Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:„(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar."
- 8.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat". - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine derartige Straftat zu begehen,
- 2.
- sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen."
- c)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."
- 9.
- § 99 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Wer
- 1.
- für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
- 2.
- gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." - 10.
- § 129a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- bb)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,".
- cc)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 52 Absatz 1, 3, 5 oder 6 des Waffengesetzes oder
- 6.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 oder 2 oder § 328 Absatz 1 oder 2".
- dd)
- In der Angabe nach Nummer 6 wird die Angabe „1 bis 5" durch die Angabe „1 bis 6" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 ist der Versuch strafbar."
- 11.
- In § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 89a" durch die Angabe „§ 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a" ersetzt.
- 12.
- In § 310 Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 4 wird nach der Angabe „verschafft" die Angabe „, befördert" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AgStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgStrRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 AgStrRÄndG Einschränkung von Grundrechten
... wird durch § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung vom 27. März 2024, Artikel 1 Nummer 4 sowie Artikel 2 Absatz 5 und 7 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht ... Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b dieses Gesetzes ...
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