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Änderung § 43a StGB vom 01.07.2017

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§ 43a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 43a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe *)


(Text neue Fassung)

§ 43a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.

(2) § 42 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.


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*) Anm. d. Red.: § 43a ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - nichtig, siehe B. v. 9. April 2002 (BGBl. I S. 1340)