(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig Tätigen
| das Endgrund- gehalt der Besoldungsgruppe |
ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 5 |
mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 7 |
mit abgelegter Meisterprüfung | A 9 |
mit abgeschlossener Mittelschulausbildung oder gleichwertiger oder höherer Schulausbildung | |
ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 9 |
mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 11 |
mit abgeschlossener Hochschulausbildung | |
bis zur Vollendung des 47. Lebensjahrs | A 14 |
vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 |
des
Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V) zu erhöhen.
(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. §
3 Abs. 5 Satz 2 gilt.
(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht
- 1.
- eine zehnjährige Tätigkeit oder
- 2.
- eine fünfjährige selbständige Tätigkeit
in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904