§ 13 Abrundungsvorschrift
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark nach oben, sonst nach unten abzurunden.
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