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Dritter Abschnitt - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Abrundungsvorschrift



Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark nach oben, sonst nach unten abzurunden.


§ 14 Besitzstand



(1) Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das sich aus dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem 1. Januar 1974 zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung ergibt, ist dieses Vergleichseinkommen weiterhin maßgebend. Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Sind bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 unberücksichtigt geblieben, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.

(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschädigte ohne verständigen Grund herbeigeführt hat, bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs bereits berücksichtigt, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung.

(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maßgebend.

(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3 Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das für den Monat Juni 1998 maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens zugrunde zu legen.

(6) Solange die nach dieser Verordnung zu ermittelnden Vergleichseinkommen nach den Besoldungsgruppen A und R infolge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen, ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen maßgebend.