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Synopse aller Änderungen der BSchAV am 21.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2007 durch Artikel 17 des BVGuSozEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSchAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSchAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
BSchAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Durchschnittseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind

1. bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,

2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten in der Industrie erfaßt werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter in der Industrie geltenden Merkmale,

(Text neue Fassung)

(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die Lohnstatistik in der jeweils geltenden Fassung, vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind

1. bei Arbeitern im Produzierenden Gewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,

2. bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten im Produzierenden Gewerbe erfaßt werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe geltenden Merkmale,

3. bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.

Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene kleinste Gliederungseinheit nach der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Läßt sich die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.

(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufzuweisen haben. Läßt sich ein Wirtschaftsbereich oder eine Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das Statistische Bundesamt für die entsprechende Arbeitnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder technische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen bei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbereichen maßgebend; bei Angestellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht bestimmbar ist, sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung.

(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirtschaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung tätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V).



4. bei Angestellten im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.

Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene und zur amtlichen Bekanntmachung vorgesehene kleinste Gliederungseinheit nach der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Als Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 1998 die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen - Ausgabe 1979 - (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe 1993 - (WZ 93) anzuwenden. Läßt sich die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.

(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79 erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirtschaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zuzuordnen, für den das Statistische Bundesamt für das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leistungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkommen ermittelt hat.

(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht, gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden, gelten als Durchschnittseinkommen

1. bei Arbeitern
die Durchschnittverdienste im Bereich „Produzierendes Gewerbe' und

2. bei kaufmännischen oder technischen Angestellten die
Durchschnittsverdienste im Bereich „Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe'.

Satz 2 Nr. 2 gilt auch
bei Angestellten, deren Beschäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung.

(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirtschaftsbereich Beschädigte ohne die Schädigung tätig wären gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V).

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, daß diese unselbständig Tätigen eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne die Schädigung nicht ausgeübt hätten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluß eine Voraussetzung für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2011) 

§ 4 Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei Beamten des


| Besoldungs-
gruppe | Dienst-
altersstufe


1. einfachen Dienstes | |

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | A 3 | 2

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | A 4 | 8

vom vollendeten 50. Lebensjahr an | A 5 | 9

2. mittleren Dienstes | |

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 6 | 3

bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres | A 7 | 9

bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres | A 8 | 13

vom vollendeten 54. Lebensjahr an | A 9 | 13

3. gehobenen Dienstes | |

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 9 | 4

bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres | A 10 | 8

bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres | A 11 | 12

vom vollendeten 52. Lebensjahr an | A 12 | 14

4. höheren Dienstes | |

bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 13 | 6

bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 11

vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 15


Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar


| Besoldungs-
gruppe | Lebens-
altersstufe


bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | R 1 | 6

vom vollendeten 50. Lebensjahr an | R 2 | 10


Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 1a zu der Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei


| Besoldungs-
gruppe | Dienst-
altersstufe


1. Unteroffizieren | |

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 6 | 2

bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres | A 7 | 7

bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 8 | 12

vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 9 | 13

2. Offizieren des militärfachlichen Dienstes | |

bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres | A 9 | 6

bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres | A 10 | 11

vom vollendeten 48. Lebensjahr an | A 11 | 14

3. Offizieren | |

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | A 9 | 2

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 10 | 5

bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres | A 11 | 6

bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres | A 13 | 10

bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres | A 14 | 13

vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15 | 15


Die Besoldungsgruppen
A 13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere.


4. Sanitätsoffiziere | |

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | A 13 | 5

bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | A 14 | 10

vom vollendeten 42. Lebensjahr an | A 15 | 15


Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.



(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:


| Besoldungs-
gruppe | Stufe

1. einfacher Dienst | |

bis zur Vollendung
des
25. Lebensjahres | A 3 | 2,

bis zur Vollendung
des
50. Lebensjahres | A 4 | 7,

vom vollendeten
50.
Lebensjahr an | A 5 | 8,

2. mittlerer Dienst | |

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 6 | 3,

bis zur Vollendung
des
46. Lebensjahres | A 7 | 8,

bis zur Vollendung
des
54. Lebensjahres | A 8 | 11,

vom vollendeten
54.
Lebensjahr an | A 9 | 11,

3. gehobener Dienst | |

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 9 | 4,

bis zur Vollendung
des
40. Lebensjahres | A 10 | 7,

bis zur Vollendung
des
52. Lebensjahres | A 11 | 10,

vom vollendeten
52.
Lebensjahr an | A 12 | 12,

4. höherer Dienst | |

bis zur Vollendung
des
37. Lebensjahres | A 13 | 5,

bis zur Vollendung
des
47. Lebensjahres | A 14 | 9,

vom vollendeten
47.
Lebensjahr an | A 15 | 12.


Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes:


| Besoldungs-
gruppe | Stufe

bis zur Vollendung des
50.
Lebensjahres | R 1 | 8,

vom vollendeten
50.
Lebensjahr an | R 2 | 12.


Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:


| Besoldungs-
gruppe | Stufe

1. Unteroffiziere | |

bis zur Vollendung
des
27. Lebensjahres | A 6 | 2,

bis zur Vollendung
des
37. Lebensjahres | A 7 | 6,

bis zur Vollendung
des
48. Lebensjahres | A 8 | 9,

vom vollendeten
48.
Lebensjahr an | A 9 | 11,

2. Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes
| |

bis zur Vollendung
des
35. Lebensjahres | A 9 | 5,

bis zur Vollendung
des
48. Lebensjahres | A 10 | 9,

vom vollendeten
48.
Lebensjahr an | A 11 | 12,

3. Offiziere | |

bis zur Vollendung
des
27. Lebensjahres | A 9 | 2,

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 10 | 5,

bis zur Vollendung
des
34. Lebensjahres | A 11 | 6,

bis zur Vollendung
des
44. Lebensjahres | A 13 | 8,

bis zur Vollendung
des
47. Lebensjahres | A 14 | 10,

vom vollendeten
47.
Lebensjahr an | A 15 | 12;

die Besoldungsgrup-
pen
A 13 und höher
gelten
nur für
Berufsoffiziere, | |


4. Sanitätsoffiziere | |

bis zur Vollendung
des
30. Lebensjahres | A 13 | 5,

bis zur Vollendung
des
42. Lebensjahres | A 14 | 8,

vom vollendeten
42.
Lebensjahr an | A 15 | 12.


Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Anlage V). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.

(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen


| der Betrag
der jeweils
höchsten Stufe
in Entgeltgruppe

1, 2, 3 und 4 | 3,

5, 6, 7 und 8 | 6,

9, 10, 11 und 12 | 10,

13, 14 und 15 | 14


der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste

1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder

2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.



§ 5 Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit


(1) Durchschnittseinkommen ist bei selbständig Tätigen


| das Endgrund-
gehalt der
Besoldungsgruppe

ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 5

mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 7

mit abgelegter Meisterprüfung | A 9

mit abgeschlossener Mittelschulausbildung oder gleichwertiger oder höherer Schulausbildung |

ohne abgeschlossene Berufsausbildung | A 9

mit abgeschlossener Berufsausbildung | A 11

mit abgeschlossener Hochschulausbildung |

bis zur Vollendung des 47. Lebensjahrs | A 14

vom vollendeten 47. Lebensjahr an | A 15

vorherige Änderung nächste Änderung


des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.




des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulausbildung ist eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt.

(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Absatz 1) steht

1. eine zehnjährige Tätigkeit oder

2. eine fünfjährige selbständige Tätigkeit

in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.



§ 6 Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der Ortsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung bestand - als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Vergleichseinkommen bekanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete Dienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.



(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der Ortsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung bestand - als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Vergleichseinkommen bekanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete Stufe anzusetzen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) entsprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vorschrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Vergleichseinkommen der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe erreicht. Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe ist der um 20 vom Hundert geminderte nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf oder vor Beginn des militärischen oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.



§ 7 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung


(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung in seinem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist

vorherige Änderung nächste Änderung

zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V),



zumindest das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5, vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 (Anlage V),

bei vermutlichem Abschluß einer

Mittelschul- oder gleichwertigen Schulausbildung das in § 4 Abs. 1 für Beamte des mittleren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,

höheren oder gleichwertigen Schulausbildung (Reifeprüfung) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des gehobenen Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen,

Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 Satz 2) das in § 4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen.

Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung zu gewähren.

(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schulausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf der Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung wahrscheinlich angestrebt hätte.



§ 7a Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.



(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 9 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.

(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt hat, schädigungsbedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe entsprechende Vergleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkommen das Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zurückgeblieben ist; bei selbständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundertsätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne daß der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der Beschädigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens angehören würde.

(4) Soweit das nach § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen (§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes) an jeweils um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.



§ 10 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte


vorherige Änderung

(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Ortszuschlags, die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.



(1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Wird das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt, so sind die Erhöhungen des Familienzuschlag, die mit Rücksicht auf Kinder gezahlt werden, sowie die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Einkommen, die zur Kürzung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletztengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zugrunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.

(2) Bei Anwendung des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachschadens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärtiger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.