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§ 4 - Sticker-Ausbildungsverordnung (StickAusbV)

V. v. 29.12.1983 BGBl. 1984 I S. 2; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-24 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 4 StickAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StickAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StickAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage StickAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin