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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin (Sticker-Ausbildungsverordnung - StickAusbV)

V. v. 29.12.1983 BGBl. 1984 I S. 2; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-24 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sticker/Stickerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

3.
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

4.
Kenntnisse der Stickgarne, Stickböden und Stickereierzeugnisse,

5.
Zuschneiden von Stickböden,

6.
Vorbereiten von Stickböden,

7.
Anfertigen von Stickereien in verschiedenen Sticktechniken,

8.
Mustern, Sortieren von Garnen und Feststellen des Materialbedarfs,

9.
Aufmachen und Garnieren von Stickereien,

10.
Ausgeben und Abnehmen von Ware.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ein einfaches Stickmuster auf Stickboden übertragen,

2.
verschiedene Stickmuster nach vorgegebenem Verwendungszweck, vorbereitetem Stickboden und zu verwendenden Sticharten bei eigener Wahl der Stickgarne von Hand oder mit Maschine aussticken.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern,

2.
Arten und Einsatzmöglichkeiten gebräuchlicher Sticharten, Stickböden und Stickgarne,

3.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben,

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.

1.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Stickerei in kombinierter Sticktechnik und anspruchsvoller Ausführung von Hand oder mit Maschinen herstellen und garnieren.

2.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Vorbereiten der Materialien, Werkzeuge oder Maschinen zum Sticken einer vorgegebenen Mustervorlage,

b)
Ausführen von Stickproben in vorgegebenen kombinierten Sticktechniken von Hand oder mit Maschine.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Sticktechniken und Stickereierzeugnisse,

b)
Stilrichtungen, Modetrends und Farbzusammenstellungen,

c)
Motiv und Rapport, Stickböden und Stickgarne,

d)
Arbeitsablauf, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

e)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

Materialbedarfs- und Kostenermittlungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen:

a)
Einzeichnen von Stichtechnik, Stichlage und Farbe in ein vorgegebenes Motiv,

b)
Entwerfen und Zeichnen eines geschmackvollen Stickmusters nach vorgegebenem Verwendungszweck;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin



(siehe BGBl. I 1984 S. 2ff)