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§ 7 - Sticker-Ausbildungsverordnung (StickAusbV)

V. v. 29.12.1983 BGBl. 1984 I S. 2; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-24 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ein einfaches Stickmuster auf Stickboden übertragen,

2.
verschiedene Stickmuster nach vorgegebenem Verwendungszweck, vorbereitetem Stickboden und zu verwendenden Sticharten bei eigener Wahl der Stickgarne von Hand oder mit Maschine aussticken.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern,

2.
Arten und Einsatzmöglichkeiten gebräuchlicher Sticharten, Stickböden und Stickgarne,

3.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben,

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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