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§ 8 - Sticker-Ausbildungsverordnung (StickAusbV)

V. v. 29.12.1983 BGBl. 1984 I S. 2; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-24 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.

1.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Stickerei in kombinierter Sticktechnik und anspruchsvoller Ausführung von Hand oder mit Maschinen herstellen und garnieren.

2.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Vorbereiten der Materialien, Werkzeuge oder Maschinen zum Sticken einer vorgegebenen Mustervorlage,

b)
Ausführen von Stickproben in vorgegebenen kombinierten Sticktechniken von Hand oder mit Maschine.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Sticktechniken und Stickereierzeugnisse,

b)
Stilrichtungen, Modetrends und Farbzusammenstellungen,

c)
Motiv und Rapport, Stickböden und Stickgarne,

d)
Arbeitsablauf, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

e)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

Materialbedarfs- und Kostenermittlungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen:

a)
Einzeichnen von Stichtechnik, Stichlage und Farbe in ein vorgegebenes Motiv,

b)
Entwerfen und Zeichnen eines geschmackvollen Stickmusters nach vorgegebenem Verwendungszweck;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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