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§ 14 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 14 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse BGW, BG, BKW, BK und BKü



(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig Monaten, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder

2.
den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.

(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BKW und des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.

 
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Zitierungen von § 14 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011)
... 9), 3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16), 4. die fachliche Eignung (§ 18), 5. den erfolgreichen ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
...  (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§ 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach Landesrecht ...
§ 27 SchOffzAusbV Abweichungen vom Ausbildungsgang (vom 08.11.2006)
... Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und ...