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§ 15 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst



(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder

c)
eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können, und

2.
ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und

3.
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Wachoffizier nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten als Zweiter oder weiterer technischer Offizier in verantwortlicher Stellung nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für den technischen Schiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder

c)
den Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses und

2.
den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.



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Frühere Fassungen von § 15 SchOffzAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011)
... 9), 3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16), 4. die fachliche Eignung (§ 18), 5. den erfolgreichen ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
... (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§ 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach Landesrecht ... Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte von der a) in den §§ 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer und b) für den Erwerb der Befähigungszeugnisse ...
§ 27 SchOffzAusbV Abweichungen vom Ausbildungsgang (vom 08.11.2006)
... Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und ...
Anlage 3 SchOffzAusbV (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden." 4. § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter ...