§ 18a Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für Seeleute
Alle Seeleute, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord eines Schiffes aufnehmen, müssen die Teilnahme an einer zugelassenen Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung oder -unterweisung nach Maßgabe der Anforderungen in Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes nachweisen.
interne Verweise
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